Wie sieht es eigentlich mit dem Diesel-Fahrverbot für Menschen mit Behinderung aus?

9. November 2018 :

Sehr interessanter Artikel geschrieben von unserem Veigel-Partner Sodermanns.

Wie sieht es eigentlich mit dem Diesel-Fahrverbot für Menschen mit Behinderung aus? Gerade Personen, die kurz vor der Neuanschaffung eines Autos stehen, stellen sich die berechtigte Frage: Kann ich mir noch ein Dieselfahrzeug kaufen oder muss ich sogar mein altes, umgebautes Fahrzeug mit Dieselmotor bald stehen lassen?

Die Hintergründe für das Fahrverbot für Diesel sind in der Presse ausführlich dargelegt worden. Im Wesentlichen geht es um eine Reduzierung der Stickstoffdioxid-Konzentrationen in der Luft.

Wer ist wo betroffen?

Grundsätzlich soll das Fahrverbot für Diesel-Fahrzeuge, welche nicht die Euro 6 Abgasnorm erfüllen, gelten. Zur Zeit gibt es deutschlandweit ca. 13 Millionen Dieselfahrzeuge, welche noch nicht die Abgasnorm Euro 6 erfüllen und somit von einem Fahrverbot betroffen wären.

Die Stadt Hamburg hat den Anfang gemacht und zwei Straßenzüge für Diesel-Fahrzeuge schlechter als Euro 6 gesperrt. Stuttgart folgt Anfang 2019, jedoch erst einmal nur mit einem Verbot für Euro 4 und schlechter (Stand: September 2018). Weitere Städte werden folgen, da insgesamt in über 70 Städten bundesweit die Grenzwerte überschritten werden.

Wer die Einfahrtsbeschränkungen in Hamburg ignoriert, muss mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld in Höhe von 25 (Pkw) bis 75 Euro (Lkw) rechnen. Die Überwachung des Verbotes kann nur im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle im laufenden Verkehr erfolgen, da die Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Kfz-Schein) von der Polizei eingesehen werden muss.

Ausnahmen vom Fahrverbot

In Hamburg gelten viele Ausnahmen. So zum Beispiel für Anwohner und deren Besucher, Kunden und Beschäftigte von ansässigen Geschäften, Büros, Praxen oder Kanzleien, Krankenwagen, Müllautos oder Lieferverkehre innerhalb des betreffenden Straßenabschnitts. Auch Handwerkern ist es erlaubt, betroffene Straßen mit Dieselfahrzeugen zu befahren, sofern ihr Kunde dort wohnhaft ist.

Zusätzlich gibt es Ausnahmen für Menschen mit Handicap.

Das heißt analog zu den Ausnahmen für das Befahren der Feinstaub-Umweltzonen, dürfen Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind, die Umweltzonen befahren. Der Anspruch wird durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“ oder dem EU-Parkausweis nachgewiesen.

Es muss keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Diese Regelung ist bundesweit gültig. Menschen mit dem Merkzeichen „G“ oder mit einem EU-Parkausweis für Gleichgestellte können eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn die vorgenannten Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Ausnahmen erteilen wiederum die Städte. Das Kraftfahrzeug muss nicht selbst von der schwerbehinderten Person geführt werden und es muss auch nicht auf diese zugelassen sein.

Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis müssen sich aber zurzeit ohnehin keine Sorgen machen, denn es ist davon auszugehen, dass die Ausnahmen für das Diesel-Fahrverbot für Menschen mit Behinderung in den nächsten Jahren nicht geändert werden.




Zurück zur Übersicht