Allgemeine Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen der Veigel GmbH + Co. KG

1. Allgemeines

1.1. Diese Bedingungen gelten nur bei Verwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

1.2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir trotz entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

 

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt. Schweigen auf Angebote des Kunden stellt keine Annahme dar.

2.2. Der Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wurde eine solche nicht erteilt, gilt unsere Lieferungsausführung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.3. Die in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten oder Voranschlägen und sonstigen Unterlagen genannten Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und sonstigen Angaben dienen nur als unverbindlicher Anhalt und werden nur vorbehaltlich etwaig technischer Änderungen dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2.4. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Gleiches gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

2.5. Für Art und Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Nachträgliche Änderungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir schriftlich deren technische Machbarkeit bestätigt haben. Die für die Änderung anfallenden Kosten werden von uns nachberechnet.

 

3. Lieferung

3.1. Die Lieferfristen gelten nur annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Fragen bzw. der Beibringung der von dem Kunden seinerseits zu erbringenden Vorleistungen bzw. vor Eingang einer vom Käufer zu erbringenden Anzahlung. Sofern wir den Kunden gegen Vorkasse beliefern, beginnt die angegebene Lieferfrist erst mit dem Eingang des Vorauskasse Betrages. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge. Nach Verständigung über die gewünschte Änderung beginnt die Frist neu zu laufen oder der Liefertermin wurde neu festgelegt.

3.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat oder unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt ist und die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

3.3. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, sowie aufgrund erheblicher betrieblicher Belange sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Gleiches gilt, wenn solche Ereignisse bei unseren Zulieferern oder während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde wie auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit.

3.4. Für den Fall, dass der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen aus laufender Geschäftsverbindung im Verzuge ist, sind wir berechtigt, von einer weiteren Belieferung abzusehen, wobei die dem Kunden dadurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten gehen.

3.5. Bestellungen auf Abruf müssen spätestens 6 Monate nach der ersten Teillieferung abgerufen sein. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die bestellte Ware zum Versand zu bringen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

 

4. Preise

4.1. Die Preise verstehen sich ab Werk der Herstellung, zzgl. Verpackung, Zoll, Versicherung, Installations- und Instruktionskosten, Versandkosten und Umsatzsteuer.

4.2. Bei Kostensenkung oder Kostenerhöhung durch Materialpreis- bzw. durch Lohnerhöhungen oder -änderungen, welche nach Vertragsschluss eintreten, behalten wir uns vor, den zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Preis zu berechnen, falls die Auslieferung später als 4 Monate nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung erfolgen soll. Die Kostenänderung werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

4.3. Eine Neuberechnung in einer für den Kunden zumutbaren Weise behalten wir uns auch für den Fall vor, dass der Vertragsgegenstand mit technischen Verbesserungen gegenüber dem Vertragszeitpunkt versehen wurde.

4.4. Für Aufträge auf Abruf werden stets die am Tag der Auslieferung oder bei Fälligkeit der Abnahme gültigen Preise berechnet.

 

5. Zahlung

5.1. Sofern nichts anders angegeben, sind unsere Rechnungen innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Erteilung eines SEPA-Lastschrift Mandats gewähren wir ein Skonto von 2 %, sofern keine älteren fälligen Rechnungen ganz oder teilweise unbezahlt sind. Bei Rechnungen für Montagearbeiten, Instandsetzungsarbeiten oder ähnliche Leistungen wird ein Skonto nicht gewährt.

5.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens bleibt hiervon unberührt.

5.3. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Kunde mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen. Zudem sind wir berechtigt unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen und Sicherheiten zu verlangen.

5.4. Der Kunde kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.5. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist durch den Kunden nur möglich, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Verpackung und Versand

6.1. Die Verpackung erfolgt nach handelsüblichen Gesichtspunkten nach unserem Ermessen. Es handelt sich um Einwegverpackungen, die billigst berechnet und nicht zurückgenommen werden.

6.2. Wir sind bemüht, den aus unserer Sicht bestmöglichen Versandweg zu wählen, sofern nicht eine bestimmte Versandart vereinbart wurde. Sollten durch eine vom Kunden vorgeschriebene Versandart Mehrkosten entstehen, so hat diese der Kunde zu tragen. Auf Verlangen des Kunden versichern wir die jeweilige Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden.

6.3. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Kosten für Verpackung und für die Überbringung unserer Lieferung ab Werk bis zum Lieferplatz trägt der Kunde.

 

7. Rücknahme, Umtausch

7.1. Die Rücknahme verbindlich bestellter Waren ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich. Zur Deckung der Kosten aus der Lieferung werden 20% des Warenwertes in Rechnung gestellt, mindestens jedoch € 30,– zuzgl. MwSt. Wird die Ware ohne unser vorheriges Einverständnis zurückgesandt, bleibt in jedem Falle der Anspruch auf den Kaufpreis bestehen, wird die Ware vom Besteller nicht wieder abgerufen, wird eine Gutschrift abzgl. 25% für Kosten und entgangenem Gewinn erteilt.

7.2. Umtausch ist nur innerhalb von 14 Tagen möglich, wenn die gelieferte Ware nicht verändert oder beschädigt wurde. Aus dem Umtausch und seine Folgen entstehenden Kosten werden gesondert berechnet.

 

8. Gefahrübergang

8.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk oder unser Lager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Verzögert sich die Leistung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Preisgefahr am Tag der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf ihn über. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch für die Erteilung des Saldoanerkenntnisses.

9.2. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er noch nicht in Verzug ist. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Faktura-Endbetrags (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) der Forderung an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir ermächtigen jedoch den Kunden bis auf unseren Widerruf zur Einziehung dieser Forderungen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs -oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist, oder eine Zahlungseinstellung auf dessen Seite vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu tätigen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner (Dritten) die Abtretung anzuzeigen.

9.3. Eine Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Regelungen für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

9.4. Für den Fall, dass die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Die vorstehenden Bestimmungen für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache gelten auch hier weiter.

9.5. Soweit wir an der veräußerten Vorbehaltsware Miteigentum nach den vorstehenden Regelungen erhalten, tritt uns der Kunde seine Forderung gegen den Erwerber in Höhe des Miteigentum Anteils ab. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherheit ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Diese Abtretungen werden bereits jetzt von uns angenommen.

9.6. Der Kunde verwahrt das Vorbehaltseigentum im Sinne der vorstehenden Regelung bzw. an dessen Stelle tretende Gegenstände unentgeltlich für uns im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr.

9.7. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Der Kunde hat hierzu die ihm gelieferten Erzeugnisse weiter auf seine Kosten und zu unseren Gunsten ausreichend gegen Verluste oder Beschädigung durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder für ähnliche Fälle zu versichern und uns solche Versicherungen auf Verlangen nachzuweisen. Etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten, lässt der Kunde auf seine eigenen Kosten rechtzeitig durchführen.

9.8. Darüber hinaus gehende Verfügungen über die Vorbehaltsware sowie die an deren Stelle tretenden Forderungen dürfen vom Kunden nicht vorgenommen werden. Sollte die Vorbehaltsware oder der an deren Stelle tretenden Forderungen durch Pfändungen oder Beschlagnahme von dritter Seite in Anspruch genommen werden, hat der Kunde auf unsere Berechtigung hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren, damit wir unsere Rechte gegenüber Dritten wahren können. Darüber hinaus haftet der Kunde auch für den etwa bei uns entstehenden Ausfall, für außergerichtliche und gerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung gegen Dritte und hat diese an uns zu erstatten.

9.9. Auf Verlangen des Kunden geben wir den Liefergegenstand in demjenigen Umfang frei, in dem unser Sicherheitsinteresse entfallen ist. Dies ist dann der Fall, soweit der realisierbare Wert des Liefergegenstandes die Deckungsgrenze von 110 % der gesicherten Forderung nicht nur vorübergehend übersteigt. Insoweit wird vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der gutachterliche Schätzwert des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt des Freigabebegehrens 150 % der gesicherten Forderung entspricht. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis eines anderen realisierbaren Wertes des Liefergegenstandes zu erbringen.

9.10. Wir sind weiter berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie im Falle einer Gefährdung unserer Forderung durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden (siehe oben) nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, auch wenn wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind. In diesen Fällen sind wir auch weiter berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Der jeweilige Verwertungserlös wird sodann auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, angerechnet. Der Kunde haftet weiterhin für eine vorbezeichnete Ausfallforderung.

 

10. Gewährleistung, Pflichten des Kunden bei Mängelanzeige, Haftung, Frist

10.1. Die Geltendmachung etwaiger Mängelansprüche gegen uns setzt zunächst voraus, dass, der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchung – und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist (§ 377 HGB). Dies gilt auch dann, wenn der Kunde den Liefergegenstand weiter veräußert. Bei offensichtlichen Mängeln oder Unvollständigkeit der Ware sind uns diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung am Bestimmungsort schriftlich und unter genauer Bezeichnung des Fehlers und der Auftragsnummer anzuzeigen. Auf weitere Aufforderungen unsererseits sind Belege, Muster, Packzettel und/ oder die fehlerhafte Ware an uns zurückzusenden. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, sind Ansprüche des Kunden wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Leistungen ausgeschlossen. Sofern es sich um versteckte Sachmängel handeln sollte, müssen diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.

10.2. Das Eignung – und Verwendungsrisiko der Kaufsache trägt ausschließlich der Kunde. Wir übernehmen nur dann die Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, sofern dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen, die in der Dokumentation und / oder in den ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind, sicherzustellen. Der Kunde hat diese und ggf. sonstige durch uns vorgegebene Verwendungsbeschränkungen auch seinen Abnehmern aufzuerlegen. Bedingt durch die Montage der Einbauteile ist es nicht vermeidbar, dass der Teppichboden, Dämmmatte und Verkleidungs- oder Heizungsteile im Bereich der Einbauteile ein-oder ausgeschnitten werden müssen. Für die eventuelle Erneuerung / Rückrüstung des Fahrzeugs werden keine Kosten von uns übernommen.

10.3. Ein von uns zu vertretener Mangel am Liefergegenstand liegt nicht vor, wenn und soweit eine Störung darauf beruht, dass der Kunde die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die in der Dokumentation und/ oder in den ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind. Außerdem haften wir nicht bei natürlicher Abnutzung des Liefergegenstandes, fehlerhafte oder nachlässige Behandlungen, Veränderungen, Montage sowie Bedienung. Ebenso wenig bei fehlerhafter Beratung oder Einweisung durch den Kunden oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, ungeeignet den Aufstellort, ungeeignete Betriebsmittel sowie ungeeignete Sicherung der Stromversorgung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Witterung – oder andere Natureinflüsse auf den Liefergegenstand.

10.4. Sollte die Ware Mängel aufweisen, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt als Nacherfüllung die Mängel zu beseitigen oder mangelfreien Ersatz zu leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um einen unerheblichen Mangel handelt, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 9.7 zu Hinsichtlich etwaiger Ersatzleistungen und Nachbesserungsarbeiten gilt eine Gewährleistungsfrist von 3 Monaten ab Lieferung bzw. Ausführungen der Leistungen, die aber mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für unsere ursprüngliche Leistung läuft.

10.5. Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen in Abstimmung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Soweit der Kunde auf eine mit zusätzlichen Kosten für uns verbundene Eilentsendung eines Technikers oder die Durchführung von Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit besteht, hat er auch die die dadurch entfallenen Mehrkosten (z.B. Überstundenzuschläge, längere Anfahrtswege) zu tragen.

10.6. Sofern wir im Rahmen der Nacherfüllung Teile ersetzen, werden diese unser Eigentum. Für Ersatzteile haften wir nur nach den vorliegenden Liefer- und Verkaufsbedingungen, insbesondere vorstehender Ziff. 9.4.

10.7. Auf Schadensersatz haften wir in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Davon unberührt bleibt die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei unserer Inanspruchnahme nach dem Produkthaftungsgesetz. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Jedoch wiederum begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

10.8. Sendet uns der Kunde den Liefergegenstand zur Mängelbeseitigung zu und stellen wir fest, dass die Mängelanzeige unberechtigt ist und Gewährleistungsansprüche nicht bestehen, wird er von uns aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung den Liefergegenstand abzuholen oder uns schriftlich zu erklären, dass er auf Kosten des Kunden zurückgesandt oder repariert werden soll.

10.9. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen der Ziffer 9 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung vergebliche Aufwendungen verlangt. Hiervon unberührt bleibt eine weitergehende Haftung unsererseits wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels.

10.10. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht. Die normale Lebensdauer der von uns gelieferten Produkte bestimmt sich dabei nach den in der Dokumentation und / oder in den ergänzten Unterlagen getätigten Angaben.

10.11. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zu Gunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- und / oder Verrichtungsgehilfen.

10.12. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung an den Kunden.

 

11. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Gerichtsstand unser Geschäftssitz vereinbart, auch für Wechsel-, Urkunde- und Scheckverfahren. Wir bleiben aber berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11.2. Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung von UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.10.3 Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

Stand 06/2021

 

Allgemeine Montagebedingungen der Veigel GmbH + Co. KG, Einbau- und Bedienungsanleitungen

1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für unsere Montageleistungen, Instandsetzungen von Veigel-Produkten und von Veigel vertriebenen Handelsprodukten in Kraftfahrzeugen aller Art.

1.2. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Montagebedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir trotz entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden, unsere Leistungen ausführen.

1.3.  Die maßgeblichen Einbau- und Bedienungsanleitungen können in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.veigel-automotive.de/downloads eingesehen und als Datei heruntergeladen werden.

2. Kostenvoranschläge, Kündigung des Auftrags

2.1. Einen Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen muss der Kunde ausdrücklich vor der Ausführung der Montageleistungen verlangen. Ein solcher ist jedoch nur verbindlich, wenn er schriftlich von uns abgegeben und ausdrücklich für verbindlich bezeichnet wird.

2.2. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

2.3 Kündigt der Kunde den Auftrag, ohne dass wir dies zu vertreten haben, so hat er die bis dahin angefallenen Leistungen und Kosten einschließlich etwaiger Fehlersuche sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile sowie unseren entgangenen Gewinn zu bezahlen.

3. Fertigstellung

3.1. Wir sind verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten, Ändert oder erweitert sich der Leistungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann werden wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin nennen.

3.2. Wenn wir den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten können, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Wir sind jedoch verpflichtet, den Kunden über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

4. Abnahme

4.1. Die Abnahme unserer Leistungen durch den Kunden erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme sind wir berechtigt, von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

4.3. Bei Abnahmeverzug sind wir berechtigt, die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.

 

5. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

5.1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung bei uns eingehend.

5.2. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

 

6. Erweitertes Pfandrecht

Uns als Auftragnehmer steht wegen unseren Forderungen aus dem Auftrag auch ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgenstand dem Kunden gehört.

 

7. Sachmangel

7.1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

7.2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Kunde bei uns zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigen wir dem Kunden eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

7.3. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

7.4. Dieser Abschnitt 7. Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt ausschließlich nachfolgender Abschnitt 8 Haftung.

 

8. Haftung

8.1. Soweit wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen haben, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet wir nur beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag uns als Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung wir regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossenen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, hafte wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme Sachersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Veigel GmbH + Co. KG. Ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffen Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

8.2. Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz durch uns unberührt.

8.3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Veigel GmbH + Co KG für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für uns vorbezeichnet geregelter Haftungsbeschränkung entsprechend.

8.4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten jedoch nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behalten wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

 

10. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keines allgemeinen Gerichts im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Kontakt

Sie erreichen uns während unserer Öffnungszeiten MO-FR 8:00-17:00.

Veigel GmbH + Co. KG
Verrenberger Weg 36
D-74613 Öhringen

Tel.: +49 7941 605 85 0
Fax: +49 7941 605 85 20

Mail: info@veigel-automotive.de


Veigel Nordamerika

Veigel North America LLC
51277 Celeste Drive Shelby Township
MI 48315, USA

Tel: +1 800 488 7688
Fax: +1 800 485 2499
Mail: info@veigel-na.com

zu Veigel Nordamerika