Steuern
Wer einen Schwerbehinderten-Ausweis mit dem Eintrag "H", "Bl" oder "aG" besitzt, wird von der Kraftfahrzeug-Steuer vollständig befreit. Das gilt auch dann wenn die Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr in Anspruch genommen wird.
Personen mit einer Gehbehinderung (Merkzeichen "G" und orangefarbenem Aufdruck) oder Gehörlose (nur orangefarbener Aufdruck) können eine Kraftfahrzeug-Steuerermäßigung in Höhe von 50 v.H. beim Finanzamt beantragen. Diese wird allerdings nur dann gewährt, wenn das Recht auf kostenlose Beförderung im Straßenverkehr nicht in Anspruch genommen wird.
Das Fahrzeug, welches von der Steuer aufgrund o. a. Rechte befreit wurde, darf nur von der betroffenen Person selber bewegt werden. Von Dritten darf es nur unter der Voraussetzung bewegt werden, dass diese Fahrten in direktem Zusammenhang mit dem Transport oder der Haushaltsführung des Behinderten stehen
Die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, muss beim Finanzamt beantragt werden. Die entsprechenden Anträge und Formulare, sowie weiterführende Informationen, sind direkt dort erhältlich.
Versicherung
Bei der Versicherung eines behindertengerecht umgebauten Fahrzeuges ist zu beachten:
1.) Die Umbauten und die Höhe der Umbaukosten sind bei den Versicherungen anzugeben, um diese im Falle eines Unfalls erstattet zu bekommen. Die zu leistende Versicherungsprämie ist abhängig von der Umbaukostenhöhe.
2.) Einen Rabatt für Schwerbehinderte gibt es seit einigen Jahren nicht mehr, in der ersten Zeit nach dem Wegfall wurden von einzelne Versicherungen enorme Aufschläge für die Versicherung des Umbaus verlangt.
3.) Seit 2002 gibt es feste Prozentsätze, berechnet auf den Umbaupreis, je Kalenderjahr. Bei einigen Versicherungen werden Umbauten bis 5 T€ kostenlos mitversichert. Über 5 T€ werden bei der Teilkasko 2% und bei der Vollkasko 7 % berechnet.
4.) Den Fahrzeugtyp "Behindertenfahrzeug" gibt es nicht mehr!